Immobilienbewertung bei einer Erbschaft: Immobilie geerbt – was nun?

Immobilienbewertung bei Erbschaft

In fast jedem zweiten Erbfall wird auch eine Immobile vererbt. Viele der unverhofften Immobilienbesitzer wissen oftmals nicht, was Sie mit der neuen Immobilie tun sollen und sind mit der Situation überfordert. Jetzt müssen Sie jedoch schnell wichtige finanzielle und juristische Entscheidungen treffen. Die Immobilienbewertung bei einer Erbschaft schafft erstmal Klarheit über den Wert der Immobilie

Das kommt auf Sie zu

Worum müssen Sie sich zuerst kümmern?

Oft kommt es unter den Erben zu Streitigkeiten – besonders in dem Fall wenn es kein Testament gibt. Hierbei werden oft unklare Besitzansprüche gestellt und somit muss zuerst das Erbe legitimiert werden. Der erste Schritt ist die Beantragung eines Erbscheins. Dieser wird vom Nachlassgericht (Amtsgericht) ausgestellt, die Zuständigkeit ergibt sich über den Wohnsitz des Verstorbenen.

Als nächstes sollten Sie die Änderung im Grundbuch anstreben. Somit wird legitimiert und auch für Dritte festgehalten, dass die Immobilie einen neuen Eigentümer hat. Dazu muss beim zuständigen Grundbuchamt durch den Erben, als Eigentümer, ein Antrag zur Änderung eingereicht werden.

Berechnung der Erbschaftssteuer

Mit dem Erbe gehen auch neue finanzielle Verpflichtungen, zunächst in Form der Erbschaftssteuer, einher. Denn bei allen Erbschaften wird ein individueller Prozentsatz an Erbschaftssteuer auf den Verkehrswert der Immobilie verlangt. Das Steuerrecht beinhaltet jedoch wie so oft Ausnahmen.

Es wird zum einen zwischen dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser unterschieden und zwischen der Nutzung der Immobilie.

Immobilienbewertung bei einer Erbschaft: Wie hoch ist der fällige Betrag?

Zunächst wird der Verkehrswert der Immobilie ermittelt, die Immobilienbewertung bei einer Erbschaft. Mittels unserem Onlinetool können Sie sich bequem von zuhause aus eine erste Wertschätzung einholen. Für die konkrete Festsetzung der Erbschaftssteuer bedarf es jedoch ein vollwertiges Immobilienwertgutachten, vom Gutachter oder einem qualifizierten Makler.

Vom Verkehrswert werden dann Nachlassverbindlichkeiten, wie Verbindlichkeiten und offene Forderungen des Erblassers, abgezogen.

Vom Restwert wird der Freibetrag abgezogen.

Folgende Freibeträge gelten je nach Verwandtschaftsgrad für die Erben:

  • 500.000 € für Ehe- und Lebenspartner
  • 400.000 € für Kinder
  • 200.000 € für Enkelkinder
  • 100.000 € für Eltern, Großeltern und Urenkel
  • 20.000 € für alle weiteren Personen

Häufig übersteigen vererbte Immobilien mit zugehörigem Grundstück den Freibetrag. Auf den restlichen Betrag muss dann in Abhängigkeit von der Steuerklasse Erbschaftssteuer gezahlt werden.

Es ergeben sich folgende Spannen für die Erbschaftssteuersätze:

Höhe des ErbesSteuersatz in Abhängigkeit
der Klasse
75.000 €7-30%
300.000 €11-30%
600.000 €15-30%
6.000.00019-30%
13.000.00023-50%
mehr30-50%
ohne unser Obligo

je nach Steuerklasse

Miterben auszuzahlen – geht das?

Eine Erbengemeinschaft stellt oftmals eine große Herausforderung dar. Es muss Einigkeit darüber herrschen, was mit der Immobilie passieren wird. Wenn Sie die Immobilie selbst zu beziehen möchten, dann sollten Sie sich vorab Gedanken machen, ob es für Sie möglich wäre die restlichen Erben auszuzahlen. Der Wert der Immobilie spielt dabei stets eine Rolle, denn danach richtet sich der Betrag welchen Sie den restlichen Erben schulden. Zudem müssen Sie sich als Gemeinschaft einigen, ob die Auszahlung und somit Ihr Einzug allen Beteiligten recht ist.

Verkauf einer geerbten Immobilie und die Immobilienbewertung bei einer Erbschaft

Befindet sich die Immobilie nicht am Wunschstandort oder entspricht nicht den Bedürfnissen des Erben, ist der Verkauf der Immobilie eine gute Möglichkeit. Die Immobilienbewertung bei einer Erbschaft hilft, sich mit dem Wert der Immobilie vertraut zu machen. Den Erlös können Sie dann für den Erwerb einer passenden Immobilie, oder für andere Belange nutzen. Auch in einer Erbengemeinschaft ist der Verkauf oft eine faire Lösung, bei der niemand benachteiligt werden sollte. Allerdings dürfen Sie die Spekulationssteuer die beim Verkauf anfallen kann nicht außer acht lassen.